Mittlerweile gilt die Regelung, dass alle Reisenden, die auf dem Luftweg nach Deutschland einreisen, bereits vor dem Abflug einen negativen Corona-Test vorlegen müssen. Einigen Urlaubern kann diese Regelungen eine böse Überraschung bescheren. Schließlich können sie, sofern der Corona-Test vor dem Rückflug positiv ausfällt, nicht nach Deutschland zurückkehren, sondern müssen sich in Quarantäne begeben – und das kann unter Umständen teuer werden.
Quarantänepflicht am Urlaubsort bei positivem Corona-Test
Wer seinen Urlaub im Ausland verbracht hat und mit dem Flugzeug nach Deutschland zurückreisen möchte, kann kurz vor Urlaubsende eine böse Überraschung erleben. Das gilt zumindest dann, wenn der Corona-Test, der der Fluggesellschaft vor Antritt des Rückfluges nach Deutschland vorgelegt werden muss, positiv ausfällt. Ist das der Fall, ist eine Rückreise nicht möglich und Betroffene müssen sich am Urlaubsort in Quarantäne begeben. Während der Quarantänezeit sie meist in Hotels mit abgetrennten Quarantänebereichen untergebracht. Oftmals stellt sich jedoch die Frage, wer für die Kosten dieser Unterbringung aufkommen muss.
Die deutsche gesetzliche Krankenversicherung übernimmt die Kosten für die Quarantäneunterbringung dabei in keinem Fall. Unterbringungskosten, die aufgrund einer ungeplanten Hotelquarantäne anfallen, sind nämlich nicht über die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) abrechenbar. Auch auf dem Weg einer nachträglichen Kostenerstattung durch die eigenen Krankenkasse können die Kosten nicht ersetzt werden.
Für Reisende bedeutet das: Im Falle einer Corona-Infektion am Urlaubsort kommen zu den Sorgen um die eigene Gesundheit auch noch Geldsorgen hinzu. Schließlich müssen sie für ihre Quarantäneunterbringung selbst aufkommen – sofern die Kosten nicht durch den Reiseveranstalter oder das Urlaubsland übernommen werden.
Dass die Kosten für eine Quarantäneunterbringung vom Staat (also dem Urlaubsland) getragen werden, ist bei weitem nicht immer der Fall. Auf Mallorca beispielsweise werden positiv getestete Reisende kostenpflichtig in Quarantäne-Hotels untergebracht. Dass die Kosten für die Unterbringung vom Staat getragen werden, ist in den infektionsschutzrechtlichen Bestimmungen Spaniens nicht vorgesehen. Sofern der Reiseveranstalter die Quarantänekosten nicht übernimmt, müssen Urlauber darum selbst für sie aufkommen.
Eine Auslandskrankenversicherung ist jetzt besonders wichtig
Obwohl Urlauber die Kosten für eine Quarantäneunterbringung im Urlaubsland meist selbst übernehmen müssen, können sie sich – sofern sie in einem EU-Land Urlaub machen – dennoch oft auf ihre deutsche Krankenversicherung verlassen. Das gilt zumindest dann, wenn sie aufgrund einer Corona-Infektion im Ausland behandlungsbedürftig werden. In diesem Fall können anfallende Kosten über die Europäische Krankenversicherungskarte abgerechnet werden. Zu beachten ist allerdings: Welche Leistungen über die Europäische Krankenversicherungskarte abgerechnet werden können, richtet sich im Ausland nach dem Recht des Reiselandes – unter Umständen sind darum deutlich weniger Leistungen vom Versicherungsschutz umfasst als in Deutschland.
Für Urlauber ergibt sich darum das Risiko, auf einem Teil ihrer im Ausland anfallenden Behandlungskosten sitzen zu bleiben. Genau darum raten mittlerweile auch Verbraucherschützer dazu, vor einem Auslandsaufenthalt unbedingt eine Auslandsreisekrankenversicherung abzuschließen. Schließlich übernehmen Auslandskrankenversicherer weitaus mehr Behandlungskosten als die deutschen gesetzlichen Krankenkasse. Nach Abschluss der Auslandskrankenversicherung ist darum zumindest das Risiko, auch kostenpflichtige ärztlicher Behandlungen im Ausland aus eigener Tasche zahlen zu müssen, gebannt.