Fluggastrechte: Entschädigung auch bei vorverlegten Flügen

Passagier am Flughafen

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass auch Fluggäste, deren Flug vorverlegt wird, eine Entschädigung erhalten können. Damit wird die Vorverlegung eines Flugs einer Flugverspätung gewissermaßen gleichgestellt.

Passagier am Flughafen
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Entschädigung bei Vorverlegungen um mehr als eine Stunde

Fluggäste, deren Abflug um mehr als eine Stunde vorverlegt wird, haben Aussicht auf eine Entschädigungszahlung – das hat der Europäische Gerichtshof (EGH) entschieden. Möglich soll der Anspruch auf eine Entschädigungszahlung dann sein, wenn die Airline ihre Fluggäste nicht rechtzeitig über die Vorverlegung informiert. Ist das der Fall, können Fluggäste einen Anspruch auf Entschädigungssummen zwischen 250 und 600 Euro haben.

Grund für diese Entscheidung ist der Umstand, dass Flüge im Falle einer Vorverlegung um mehr als eine Stunde aus der Sicht des Gerichts als annulliert anzusehen sind. Aufgrund der nicht rechtzeitig angekündigten Annullierung würde Fluggästen die Möglichkeit genommen, anderweitig frei über ihre Zeit zu verfügen. Diese Beeinträchtigung rechtfertigt aus Sicht der Richter einen Entschädigungsanspruch.

Kein Entschädigungsanspruch bei rechtzeitiger Unterrichtung

Wird ein Flug vorverlegt, kann ein Entschädigungsanspruch der Fluggäste nach Meinung des Europäischen Gerichtshof dann entstehen, wenn Fluggäste nicht rechtzeitig über die geänderte Abflugzeit informiert werden. Als rechtzeitig ist dabei regelmäßig eine Unterrichtung etwa zwei Wochen vor Abflug anzusehen. Kürzere Fristen können dann gelten, wenn es auf der betroffenen Flugstrecke alternative Verbindung mit Flugzeiten, die denen des vorverlegten Flugs ähnlich sind, gibt.

Vorverlegung von Flügen kommt nur selten vor

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs erweitert die Rechte von Fluggästen. Schließlich war es zuvor nur im Falle einer Flugverspätung oder Annullierung möglich, eine Entschädigung von der verantwortlichen Fluggesellschaft zu verlangen. Dennoch betont der Bundesverband der Deutschen Luftverkehrswirtschaft (BDL), dass es sich bei Vorverlegungen von Flügen um seltene Einzelfälle handelt. Dementsprechend ist nicht zu erwarten, dass eine große Zahl von Fluggästen von der neuen Entscheidung profitiert. Allerdings stellt das Urteil für die wenigen Betroffenen aber eine Erleichterung dar: Sie müssen ihr Recht im Falle einer Flugvorverlegung nun nicht mehr aufwendig vor Gericht erstreiten.

Eine Reiserücktrittsversicherung oft wichtiger als Entschädigungsleistungen

Dass Flüge vorverlegt werden und Fluggäste deshalb Unannehmlichkeiten oder Mehrkosten hinnehmen müssen, geschieht vergleichsweise selten. Viel häufiger kommt es vor, dass Flüge aufgrund von Erkrankungen oder anderen Gründen, die in der Person des Reisenden liegen, nicht wahrgenommen werden können. In diesen Fällen erhält der Reisende selbstverständlich keine Entschädigungsleistungen von seiner Airline.

Obwohl das Urteil des Europäischen Gerichtshofs zum Thema Flugvorverlegung für Fluggäste vorteilhaft ist, ist es in der Praxis oft wichtiger, den Fall des Nichtantritts eines Flugs aus persönlichen Gründen abzusichern. Kann der Fluggast etwa aufgrund von plötzlicher Krankheit nicht fliegen, muss er für Storno- oder Umbuchungskosten selbst aufkommen. Allerdings lässt sich dieses Risiko günstig und effektiv durch eine Reiserücktrittsversicherung für den Flug abdecken.