Was die Thomas Cook-Pleite für Urlauber bedeutet

Thomas Cook insolvent

Manche Geschichten scheinen so absurd, dass sie nur das Leben selbst schreiben kann: Man stelle sich vor, eine Familie spart 2 oder sogar 3 Jahre für einen lang ersehnten Urlaub, bezahlt die Pauschalreise pünktlich – aber dann findet sie einfach nicht statt. Klingt erst einmal weit hergeholt. Wer geht schließlich schon davon aus, dass ein großer, namhafter Reiseveranstalter plötzlich sämtliche bereits gebuchte und bezahlte Reisen einfach absagen muss? Dennoch ist unzähligen Urlaubern, die ihre Reise mit Thomas Cook gebucht hatten, genau das passiert. Nicht nur die Betroffenen fragen sich darum nun, was eigentlich passiert, wenn der Reiseveranstalter – so wie Thomas Cook und seine Tochterunternehmen – plötzlich insolvent ist.

Thomas Cook insolvent
Quelle: Shutterstock

Eine Pauschalreise ist prinzipiell versichert

Die meisten Reisen werden als Pauschalreise gebucht. Hierbei werden von nur einem Reiseveranstalter verschiedene Reiseleistungen (z.B. Flug und Hotel oder Transfers, Flug und Hotel) zu einem festen Paketpreis angeboten. Für den Kunden ist das oft praktisch – schließlich muss er sich so nicht selbst um die gewünschten Leistungen bemühen.

Problematisch wird die Pauschalreise allerdings, wenn dem Reiseveranstalter das Geld ausgeht oder er gar einen Insolvenzantrag stellen muss. Dann kann es nämlich vorkommen, dass der Urlauber zwar den Reisepreis an den Veranstalter bezahlt hat, dieser aufgrund seiner Insolvenz aber nicht dazu im Stande ist, seinerseits Fluggesellschaften, Hotels oder andere Dienstleister zu bezahlen. Im schlimmsten Falle kann es dann passieren, dass der Reisende gar nicht erst in den Urlaub starten kann, am Urlaubsort festsitzt oder einzelne Reiseleistungen doppelt bezahlen soll.

Um jedoch genau dieser Problematik vorzubeugen, hat der Gesetzgeber sämtliche Pauschalreise-Veranstalter verpflichtet, die bereits von Urlaubern gezahlten Gelder für den Insolvenzfall abzusichern. Das bedeutet: Es muss eine Versicherung vorhanden sein, die dann, wenn der Reiseveranstalter zahlungsunfähig werden sollte, einspringt und sicherstellt, dass der Urlauber bereits gezahlte Reiseleistungen dennoch erhält.

Als Beleg dafür, dass der Reiseveranstalter die Gelder und Reiseleistungen ordnungsgemäß versichert hat, dient der sogenannte Sicherungsschein. Dieser wird dem Urlauber bereits nach Leistung einer Reise-Anzahlung übergeben oder zugesendet. Der Sicherungsschein ist für Reisende extrem wichtig und sollte auch im Urlaub mitgeführt werden – nur so lässt sich im Notfall belegen, dass tatsächlich ein Anspruch auf Transfer, Flug, Hotel oder sonstige Reiseleistungen besteht.

Was macht die Versicherung bei einer Insolvenz des Reiseveranstalters?

Wie schon erwähnt, sind Reiseveranstalter dazu verpflichtet, die von Urlaubern bereits erhaltenen Gelder zu versichern – allerdings nur bis zu einer gesetzlich vorgeschriebenen Höchstsumme von 110 Millionen Euro. Im Falle von Thomas Cook ist nun der Versicherer Zurich Deutschland dafür zuständig, ausstehende Zahlungen für Thomas Cook bis zu dieser Höhe vorzunehmen. Die Anspruchsabwicklung übernimmt dabei die von der Zurich beauftragte KAERA AG. Letztere prüft die Eintrittspflicht der Versicherung und kümmert sich um die Schadensregulierung.

An wen können sich Urlauber wenden, um ihr Geld zurück zu erhalten?

Alle Urlauber, die eine Pauschalreise bei Thomas Cook oder zugehörigen Unternehmen wie Öger Tours, Neckermann Reisen, Air Marin oder Bucher Reisen gebucht haben, werden ihre Urlaubsreise aufgrund der Insolvenz nicht antreten können. Betroffen sind alle Abreisetermine bis 31. Oktober 2019. Allerdings besteht regelmäßig der oben beschriebene Insolvenzversicherungsschutz. Durch den Sicherungsschein, den Urlauber bereits bei ihrer Reisebuchung erhalten haben, wird der Versicherungsschutz belegt.

Um bereits geleistete Zahlungen zumindest teilweise zurückzuerhalten, haben betroffene Urlauber nun die Möglichkeit, den mit der Insolvenzabwicklung beauftragen Dienstleister KAERA direkt zu kontaktieren. Über ein Webformular können Ansprüche dort sogar direkt angezeigt werden.

Ausdrücklich gewarnt wird hingegen vor der Anmeldung von Ersatzansprüchen per Mail. Bereits wenige Tage nach seiner Pleite warnte Thomas Cook nämlich auf Twitter und auf seiner Webseite vor betrügerischen E-Mails, die Kunden eventuell erhalten haben könnten. In den betrügerischen Phishig-Mails wurden Thomas Cook-Kunden nämlich dazu aufgefordert, persönliche Daten wie beispielsweise Kreditkartennummern anzugeben, um eine Rückerstattung von bereits gezahlten Reisepreisen zu erhalten.

Allerdings handelt es sich bei den Mails nicht um offizielle Anschreiben des Unternehmens, sondern um eine Betrugsmasche zum Abfischen persönlicher Daten wie Pass- oder Kreditkartennummern. Kunden des Unternehmens werden darum ausdrücklich gewarnt und dazu angehalten, auf Mails mit dem Betreff „Wichtig: Erstattung Ihrer Thomas Cook-Reise“ nicht zu antworten. Stattdessen sollten sich Betroffene direkt an den Insolvenzdienstleister KAERA wenden.

Urlaubskasse
Wer bis Ende Oktober mit Thomas Cook verreisen wollte, muss sich zur Klärung von Ersatzansprüchen an den Insolvenzversicherer wenden. Quelle: Shutterstock

Bekommen alle Thomas Cook-Kunden einen bereits gezahlten Reisepreis erstattet?

Bis zu einer Höhe von 110 Millionen Euro sind Reisebuchungen gegen eine eventuelle Insolvenz des Reiseveranstalters abgesichert – der Versicherungsschutz wird gegenüber dem Kunden mit dem Reisesicherungsschein belegt.

Zu bedenken ist jedoch: Insbesondere bei einem großen Unternehmen wie Thomas Cook kann es vorkommen, dass die tatsächlichen Entschädigungsansprüche von Reisenden die Maximalentschädigungssumme von 110 Millionen Euro übersteigen. Ist das der Fall, erhalten Thomas Cook-Kunden lediglich eine anteilige Entschädigung ausbezahlt. Je höher der Gesamtbetrag der Entschädigungsforderungen ausfällt und je höher die Differenz zum Maximalentschädigungsbetrag ist, desto geringer fällt der tatsächliche Entschädigungsanspruch des Einzelnen aus. Das bedeutet: Beträgt der Gesamtschaden aller betroffenen Reisenden 220 Millionen Euro, erhalten Geschädigte nur die Hälfte ihres eigentlichen Erstattungsanspruchs ausbezahlt.

Die Pleite von Thomas Cook könnte als Präzedenzfall dienen und zu einer Neuregelung der gesetzlichen Deckelung von 110 Millionen Euro führen.

Schützt eine Reiseversicherung vor Schäden durch die Insolvenz?

Viele Urlauber hoffen, dass sie ihre Reiserücktrittsversicherung oder eine Reiseabbruchversicherung zukünftig oder auch im Zusammenhang mit der Thomas Cook-Insolvenz vor finanzielle Schäden schützen kann. Leider ist das jedoch nicht der Fall:

Eine Reiseabbruch- oder Reiserücktrittsversicherung schützt nämlich prinzipiell nicht vor finanziellen Schäden, die durch die Insolvenz eines Reiseveranstalters entstehen. Vielmehr greifen solche Policen nur dann, wenn der Reisende selbst seinen Urlaub aus persönlichen, beispielsweise gesundheitlichen Gründen, nicht antreten kann oder seine Reise vorzeitig beenden muss. Zu den möglichen Abbruch- oder Rücktrittsgründen können dabei etwa der Verlust des Arbeitsplatzes oder eine schwere Erkrankung zählen. Findet die Reise hingegen aufgrund einer Pleite des Reiseveranstalters oder einer Fluggesellschaft nicht statt, springt die Reiserücktritts- oder Reiseabbruchversicherung in aller Regel nicht ein.