Aufgrund der Corona-Pandemie gestaltet sich die Urlaubssaison 2020 schwierig. Während die einen ihren Urlaub aus Sorge vor einer Infektion lieber Zuhause verbringen, möchten die anderen sorglos die Welt bereisen. Letzteres kann allerdings nicht nur Probleme während des Urlaubs oder bei der Rückkehr nach Deutschland mit sich bringen. Auch mit dem Arbeitgeber kann es zu Spannungen kommen.
Hat der Arbeitgeber ein Mitsprachrecht hinsichtlich des Urlaubsortes?
Die meisten Teile Europas können aktuell wieder bereist werden. Viele andere Länder und auch beliebte Reiseziele wie die Türkei und Ägypten hingegen gelten nach wie vor als Risikogebiete. Als Corona-Risikogebiete werden dabei Regionen oder Staaten bezeichnet, in denen zum Reisezeitpunkt ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit Covid-19 besteht.
Vielen Arbeitgeber ist darum daran gelegen, dass ihre Angestellten nicht in solche Risikogebiete reisen. Schließlich besteht immer die Möglichkeit, dass sich der Arbeitnehmer mit dem Coronavirus infiziert und nach seinem Urlaub längere Zeit nicht zur Arbeit kommen kann. Dennoch hat der Arbeitgeber rechtlich betrachtet aber keinen Anspruch darauf, Auskunft über die Urlaubspläne seiner Mitarbeiter zu erhalten. Allerdings darf er seinen Angestellten durchaus fragen, ob dieser einen Urlaub in einem Risikogebiet plant.
Das hängt zum einen damit zusammen, dass den Arbeitgeber eine Schutzpflicht gegenüber anderen Mitarbeitern trifft. Zum anderen ist die Information auch relevant, wenn es um die Frage eines Verschuldens des Arbeitnehmers an einer zukünftigen Arbeitsunfähigkeit geht.
Kann der Arbeitgeber die Reise in Risikogebiete verbieten?
Wie schon gesehen, kann der Arbeitgeber prinzipiell verlangen, dass ihn sein Mitarbeiter über einen Urlaub in einem Corona-Risikogebiet informiert. Den Urlaub in einem Risikogebiet verbieten kann er aus Sicht der meisten Arbeitsrechtler jedoch nicht.
Zwar trifft den Arbeitnehmer prinzipiell die Pflicht, auch auf die Interessen seines Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen. Ein Verbot, bestimmte Urlaubsgebiete zu bereisen, lässt sich aus dieser Pflicht allerdings nicht ableiten. Schließlich würde ein solches „Urlaubsverbot“ zu stark in die Persönlichkeitsrechte des Angestellten eingreifen.
Beachten muss der Arbeitnehmer allerdings: Steckt er sich während seiner Reise mit Covid-19 an und wird arbeitsunfähig, besteht kein Anspruch auf Lohnfortzahlung! Schließlich ist aufgrund des bewussten Reisens in ein Risikogebiet davon auszugehen, dass der Angestellte die Erkrankung schuldhaft im Sinne des § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) herbeigeführt hat.
Darf der Arbeitgeber Lohnzahlungen verweigern, wenn der Arbeitnehmer nach seinem Urlaub in Quarantäne muss?
Prinzipiell verlieren Arbeitnehmer ihr Recht auf Vergütung nicht, wenn sie vorübergehend und schuldlos an der Arbeitsleistung gehindert sind. Begibt sich der Urlauber jedoch in ein Risikogebiet und ist eine Quarantänepflicht nach der Rückkehr absehbar, ist er nicht schuldlos an der Arbeitsleistung gehindert. Vielmehr war die Verhinderung von vornherein absehbar. Kann die Arbeitsleistung trotz Quarantäne nicht erbracht werden, kann die Lohnfortzahlung darum verweigert werden.
Übrigens: Noch schlimmer kann es Urlauber treffen, die während ihres Urlaubs in einem Risikogebiet an Covid-19 erkranken. Meist kommt nämlich die deutsche Krankenversicherung nicht für die Kosten einer Behandlung vor Ort auf. Dementsprechend wichtig ist es für Urlauber jetzt, auf eine Auslandskrankenversicherung zu setzen, die auch Pandemiefolgen nicht ausschließt. Andernfalls reist bei einem Urlaub in ein Risikogebiet nicht nur die Gefahr einer ausbleibenden Lohnfortzahlung im Quarantänefall mit. Vielmehr muss der Reisende dann im Falle einer Corona-Infektion auch noch oft hohe Behandlungskosten alleine tragen.