So lässt sich Ärger mit der Reiseversicherungen vermeiden

Ein Unfall oder eine schwere Erkrankung sind schlimme Schicksalsschläge. Zu allem Überfluss bleiben Betroffene, denen so etwas vor Antritt einer gebuchten Reise widerfährt, in aller Regel auch auf hohen Stornogebühren für den nicht angetretenen Urlaub sitzen. Für viele Urlauber Grund genug, sich mit Hilfe einer Reiserücktrittsversicherung für solche Fälle abzusichern. Was jedoch nur wenige bedenken: Sind Vorerkrankung vorhanden, springt auch die Reiserücktrittsversicherung nicht immer ein. Außerdem treten auch bei Abschluss einer Reisekrankenversicherung oft Missverständnisse zwischen Versicherer und Urlauber auf.

Versicherungsabschluss
Bei Vorerkrankungen sollten die Bestimmungen der Reiseversicherungen vorab genaustens geprüft werden. Quelle: Shutterstock

Reiserücktrittsversicherung für chronische Kranke?

Reiserücktrittsversicherungen übernehmen üblicherweise Kosten, die dadurch entstehen, dass eine Reise aufgrund eines Unfalls oder einer plötzlich aufgetretenen schwereren Erkrankung nicht angetreten werden kann. Während dabei meist unstrittig ist, ob der Versicherte einen Unfall hatte oder nicht, ist der Begriff der „plötzlich aufgetretenen schweren Erkrankung“ oft Grund für Streitigkeiten.

Schließlich gelten für Versicherte, die an bestimmten Vorerkrankungen wie Bluthochdruck oder Diabetes leiden, meist besondere Versicherungsbedingungen. Grund hierfür: Von den Versicherern werden diese Krankheiten als nicht mitversicherte Vorerkrankung gewertet – und das gilt selbst dann, wenn eine chronische Erkrankung plötzlich akut und damit „schwer“ wird. In diesen Fällen wird das Auftreten der Erkrankung als „nicht plötzlich“ gewertet und Versicherungsleistungen darum verweigert.

Allerdings sind Versicherungsbedingungen nicht bei allen Versicherungsanbietern gleich. Ratsam ist es darum, die Angebote mehrerer Anbieter vor Abschluss einer Police genau zu vergleichen. Gegebenenfalls sollte direkt beim Versicherungsanbieter nachgefragt werden, ob ein Versicherungsschutz auch dann besteht, wenn eine bestimmte Vorerkrankung vor dem Reiseantritt plötzlich akut wird.

Stornokostenerstattung: Wann muss die Reise spätestens storniert werden?

Muss der Urlauber seine Reise aus gesundheitlichen Gründen stornieren, kommt die Reiserücktrittsversicherung für die Stornokosten auf. Gelegentlich kann es jedoch vorkommen, dass die Versicherung darauf verweist, dass die Reise bereits nach dem ersten Arztbesuch hätte storniert werden müssen. So hätten sich zu hohe Stornokosten vermeiden lassen können. Für den Versicherten ist jedoch genau das problematisch: Schließlich ist nach dem ersten Arztbesuch noch nicht unbedingt klar, ob die Reise tatsächlich storniert werden muss oder nicht.

Um solche Streitigkeiten über vermeintlich vermeidbare Stornokosten zu vermeiden, sollten sich Versicherte von ihrem Arzt bestätigen lassen, dass sie trotz Vorerkrankung reisefähig sind. Verschlechtert sich die Vorerkrankung dann wider Erwarten und muss die Reise doch noch storniert werden, kann der Versicherte so zumindest belegen, dass er nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt von der Storno-Notwendigkeit wusste.

Bei Behandlungen im Ausland ist nicht nur guter Rat teuer. Quelle: Pixabay

Auslandsreisekrankenversicherung und „vorhersehbare Behandlungen“

Auf eine Auslandsreisekrankenversicherung sollte kein Urlauber verzichten. Schließlich schützt die Police vor hohen Kosten, die im Ausland im Falle einer ärztlichen Behandlung entstehen können. Leiden Reisende allerdings unter einer chronischen Krankheit, kann es oft zu Missverständnissen mit der Auslandskrankenversicherung kommen.

Schließlich werden sogenannte „vorhersehbare Behandlungen“, die aufgrund bereits diagnostizierter Vorerkrankung nötig werden, oft nicht vom Versicherungsschutz umfasst. Für Reisende mit chronischen Erkrankungen, die im Ausland plötzlich akut werden, kann das ein echtes Problem darstellen.

Umso wichtiger ist es darum, die Versicherungsbedingungen der Reiserücktrittsversicherung vor Abschluss genau zu studieren. Im Zweifelsfall sollte auch hier beim Versicherer nachgefragt werden, ob auch Behandlungen aufgrund vorhandener chronischer Erkrankungen vom Versicherungsschutz umfasst sind.

Übrigens: Oft verstecken sich hinter Formulierungen wie „umfasst sind medizinisch notwendige Behandlungen“ oder „umfasst sind nicht aufzuschiebende Behandlungen“ getarnte Ausschlussklauseln. Wichtig ist es darum, auf die Zusicherung einer Kostenübernahme für sämtliche Behandlungen sowie „medizinisch sinnvolle und vertretbare Krankenrücktransporte“ zu achten.