Reiserücktrittsversicherung und Corona: Welche Reisen lassen sich kostenfrei stornieren?

Passagier am Flughafen

Aufgrund der weltweiten Corona-Krise warnt das Auswärtige Amt bis 14. Juni vor Auslandsreisen. Viele Urlauber, die einen anstehenden Urlaub aufgrund der Pandemie nun absagen müssen oder wollen, fragen sich allerdings, welche finanziellen Folgen eine coronabedingte Reisestornierung hat. Kommt eventuell eine vorhandene Reiserücktrittsversicherung für die Stornierung von Pauschalreise oder Flug auf?

Passagier am Flughafen
Nicht alle Reisen können derzeit kostenlos storniert werden. Quelle: Pixabay

Sämtliche Reisen jetzt kostenlos stornieren?

Die Ansteckungsgefahr sowie die im Ausland möglichen Gefahren und Einschränkungen scheinen zu groß, um den Deutschen Auslandreisen guten Gewissens empfehlen zu können. Viele Pauschalreisen und Flüge müssen aktuell aufgrund behördlicher Anordnungen im Ausland abgesagt werden. Das kann etwa damit zusammenhängen, dass im Zielland derzeit Einreisebeschränkungen gelten oder Hotelübernachtungen zu touristischen Zwecken nicht gestattet sind. Sind Reisende von einer solchen Absage durch ihre Fluggesellschaft oder den Reiseveranstalter betroffen, erhalten sie geleistete Zahlungen selbstverständlich zurückerstattet.

Denkbar ist es jedoch auch, dass der Reisende selbst eine in fernerer Zukunft liegende, nicht durch Fluggesellschaft oder Reiseveranstalter stornierte Reisen absagen möchte. Ist das der Fall, ist zwischen zwei verschiedenen Szenarien zu unterscheiden:

Liegt eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes für das entsprechende Zielgebiet vor, ist es Reisenden möglich, den Urlaub kostenfrei zu stornieren. Das gilt allerdings nur dann, wenn die Reisewarnung zum geplanten Reisezeitpunkt fortbesteht. Das bedeutet: Die aktuell geltende weltweite Reisewarnung des Auswärtigen Amtes wurde bis zum 14. Juni verlängert. Pauschalreisen, die bis Mitte Juni stattfinden sollten, können darum kostenlos storniert werden.

Geht es hingegen um Reisen, die weiter in der Zukunft liegen, kann sich der Urlauber auf die aktuelle Reisewarnung nicht berufen. Bei einer Stornierung können darum Kosten anfallen. Doch könnte ihm vielleicht eine vorhandene Reiserücktrittsversicherung weiterhelfen?

Prinzipiell greift eine Reiserücktrittsversicherung immer dann, wenn eine gebuchte Reise aus einem von der Versicherung erfassten Grund nicht angetreten werden kann. In diesen Fällen übernimmt die Versicherung die Stornokosten. Zu beachten ist allerdings, dass die Angst vor dem Coronavirus bzw. vor einer Ansteckung kein versicherter Rücktrittsgrund ist. Gleiches gilt außerdem für eine behördlich angeordnete oder freiwillige Quarantäne. In diesen Fällen ist darum meist keine Kostenerstattung möglich.

Was passiert wenn der Urlaub aufgrund einer Covid-19-Erkrankung nicht angetreten werden kann?

Eine Reiserücktrittsversicherung ist prinzipiell sinnvoll und schützt vor hohen Stornierungskosten, die beispielsweise dann entstehen können, wenn eine Reise krankheitsbedingt durch den Urlauber abgesagt werden muss. Theoretisch greift der Versicherungsschutz dabei auch dann, wenn der Urlauber vor Reiseantritt an Covid-19 erkrankt und seinen Reise aus diesem Grund nicht antreten kann.

Zu beachten ist allerdings, dass einige Versicherer ihre Einstandspflicht vertraglich dann ausgeschlossen haben, wenn die den Reiserücktritt begründende Erkrankung von der WHO als Pandemie eingestuft wurde. Da genau das auf Covid-19 jedoch zutrifft, kann es sein, dass einige Versicherer eine Covid-19-Erkrankung nicht als Rücktrittsgrund anerkennen.

Kostenlose Stornierung von Reisen aus beruflichen Gründen

Wie schon gesehen, ist eine Reiserücktrittsversicherung sinnvoll und schützt vor Stornokosten, falls eine Reise aus einem versicherten Grund abgesagt werden muss. Zu den versicherten Rücktrittsgründen zählt bei vielen Versicherern dabei neben Krankheit auch beispielsweise der Verlust des Arbeitsplatzes.

Das bedeutet: Wer aufgrund der Coronakrise seinen Arbeitsplatz plötzlich verloren hat oder von konjunkturbedingter Kurzarbeit betroffen ist, kann das bei vielen Versicherern als Rücktrittsgrund geltend machen. Versicherte, die aufgrund der Pandemie arbeitslos geworden sind oder deren Bruttovergütungsanspruch sich für mehrere Monate merklich reduziert hat, können Reisen, die sie sich derzeit eigentlich nicht mehr leisten können, darum aktuell meist bedenkenlos stornieren.