Reiserecht für Menschen mit Behinderung

Auch Menschen mit Einschränkungen sollten die Möglichkeit bekommen, verreisen zu können. Doch ihre eingeschränkte Mobilität und speziellen Bedürfnisse machen es ihnen oft nicht leicht auf Reisen. Diese Menschen haben jedoch bestimmte Reiserechte, die sie unbedingt nutzen sollten.

Mobilitätseingeschränkte Menschen benötigen auf Reisen häufig die Unterstützung durch eine Begleitperson. (Quelle: Foto von Judita Mikalkevičė)

Weltweit rund eine Milliarde Menschen mit Einschränkungen

Menschen mit Behinderungen müssen auf Reisen leider immer noch viel zu oft schlechte Erfahrungen machen. Häufig bekommen sie am Flughafen und während des Urlaubs nicht die Unterstützung, die sie benötigen. Nach Aussage des Flughafenverbands ADV wurden jedoch der Service und die Dienste für Menschen mit eingeschränkter Mobilität deutlich verbessert. Gleichermaßen befinde sich die darauf abgezielte Infrastruktur inzwischen „auf sehr hohem Niveau“. Gesetze und Verordnungen sind jedoch kein Garant für einen reibungslosen Urlaub.

Weltweit gebe es, laut des internationalen Dachverbands der Fluggesellschaften (IATA), eine Milliarde Menschen mit Handicap. Geschätzt wird, dass etwa sieben von zehn der Betroffenen auf Reisen eingeschränkt seien. Welche Rechte Reisende mit eingeschränkter Mobilität konkret beanspruchen können, fasst dieser Artikel zusammen.

Gesetze unterstützen Reisende mit eingeschränkter Mobilität

Menschen mit Handicap müssen nicht auf das Reisen verzichten. Durch die Inanspruchnahme ihrer Reiserechte, können auch Reisende mit Behinderung einen erholsamen und schönen Urlaub verbringen. Verschiedene Gesetze, wie etwa das Gleichstellungsgesetz im Vereinigten Königreich oder Vorschriften für einen barrierefreien Transport für Menschen mit Behinderung in Kanada, wurden eigens für Betroffene verabschiedet. In Europa sorgen bestimmte EU-Vorschriften dafür, dass Menschen mit Bewegungseinschränkungen auf Reisen Hilfe erhalten. Ebenso soll mit diesen Rechten eine Diskriminierung umgangen werden.

Diese Rechte stehen Reisenden mit Behinderung zu

Mobilitätseingeschränkten Menschen steht ein barrierefreier Zugang zu diversen Verkehrsmitteln auf Reisen zu. Daneben dürfen sie eine kostenlose Hilfe, zum Beispiel eine Begleitperson, in Anspruch nehmen. Diese Rechte haben Betroffene bei den folgenden Verkehrsmitteln:

Flugzeug

Im Allgemeinen unterliegen Fluggesellschaften einer Beförderungspflicht, was bedeutet, dass sie sich nicht weigern dürfen, Menschen mit eingeschränkter Mobilität mitzunehmen. Ausnahmen gelten bei zu kleinen Flugzeugen oder bei bestehenden Sicherheitslücken. Besondere Bedingungen gelten ebenso bei Elektro-Rollstühlen.

Auf der EU-Website „Youreurope“ steht zusammengefasst, dass Personen mit Behinderung dieselben Rechte beim Fliegen haben wie alle Anderen. Darüber hinaus steht ihnen an Flughäfen das Recht auf eine Assistenz zu. Auch bei der Gepäckabfertigung, beim Gepäcktransport sowie beim Ein- und Aussteigen aus dem Flugzeug können Betroffene kostenfreie Unterstützung fordern. Den Angaben des Onlinedienstes für Fluggastrechte „AirHelp“ zufolge umfasst die Unterstützung auch die Bereitstellung von Rollstühlen oder ähnlich notwendigen Mitteln, die Reisenden den Zugang zum Flugzeug oder ins Terminalgebäude erleichtern. Die jeweilige Fluggesellschaft ist ebenso verpflichtet, persönliche Hilfsmittel von Betroffenen, wie Rollstühle, kostenlos zu transportieren. Eine ärztliche Bescheinigung ist, laut des Onlinedienstes „Youreurope“, für eine kostenfreie Unterstützung nicht notwendig. Die Airline könne allerdings zusätzliche Informationen anfordern, um die Antragstellung zu unterstützen.

Die Fluggesellschaft muss dafür sorgen, dass Menschen mit Behinderung einen problemlosen Zugang ins Flugzeug und ins Terminalgebäude haben. (Quelle: Foto von Maxx Sas)

Wichtig: Airhelp rät Betroffenen, die eine bestmögliche Unterstützung am Flughafen erhalten wollen, ihre Fluggesellschaft mindestens 48 Stunden vor Reiseantritt über ihre Situation zu informieren, damit die Airline den Bedürfnissen des Fluggastes gerecht werden kann. So sollten Betroffene darüber aufklären, ob sie mit einer Begleitperson anreisen und auf welche Form von Unterstützung sie angewiesen sind. Auch über die Begleitung durch einen Assistenzhund muss das Luftfahrtunternehmen informiert werden.

Anspruch auf Hilfe auch bei Billigfliegern

Bedenken sollten Reisende, die in ihrer Mobilität eingeschränkt sind, dass Billigfluggesellschaften häufig keine Fluggastbrücken bieten. Diese würden den Zugang ins Flugzeug vereinfachen. Laut „Airhelp“ haben Mobilitätseingeschränkte auch bei Billigfliegern dennoch einen Anspruch auf spezielle Hilfe. Das Portal informiert darüber, dass es in solch einem Fall umso bedeutender ist, dass Fluggäste mit einer Behinderung die jeweilige Airline frühzeitig vor ihrer Reise über die Umstände in Kenntnis setzen.

Bahn-, Bus- und Schiffsverkehr

Auch im Bus- und Schiffsverkehr sowie auf Zugreisen können Personen mit Einschränkungen kostenfreie Hilfe in Anspruch nehmen. Sie haben ein Recht auf einen problemlosen Zugang zu Zügen, Bussen und Schiffen. Weiterhin können sie kostenfreie Hilfe beim Ein- und Ausstieg sowie bei Assistenzleistungen beanspruchen. Züge und Bahnhöfe müssen, laut Verordnung 2021/782, barrierefrei gestaltet sein.

Urlaub mit Handicap: Reiseversicherung unbedingt abschließen

Neben einer sorgfältigen Planung der Reise und der Abstimmung mit dem Reiseveranstalter ist auch der Abschluss einer Reiseversicherung für Menschen mit Behinderung von hoher Bedeutung. Auch, wenn chronische Erkrankungen in der Regel aus dem Leistungskatalog einer Reiseversicherung fallen, ist eine Auslandsreisekrankenversicherung und Reiserücktrittsversicherung für Menschen mit Handicap unbedingt zu empfehlen. Unabhängig von einer Vorerkrankung gibt es noch viele andere Gründe für eine Reisestornierung oder eine Erkrankung im Urlaub.

Wichtig: Besonders bedeutend für Behinderte sind eine gute medizinische Infrastruktur und Betreuungsangebote am Urlaubsort. Arztpraxen und Apotheken sollten sich in der Nähe der Unterkunft befinden. Außerdem wäre es ratsam, ein Hotel zu wählen, das barrierefrei und behindertengerecht gestaltet ist.

Vorerkrankungen nicht immer vom Versicherungsschutz ausgeschlossen

In besonderen Fällen sind auch Vorerkrankungen über die Reisekrankenversicherung abgedeckt. Beispielsweise dann, wenn sich der Krankheitszustand auf Reisen unerwartet verschlechtert, kann die Reisekrankenversicherung möglicherweise die Behandlungskosten am Urlaubsort übernehmen. Hier wird empfohlen, sich den stabilen Gesundheitszustand der Vorerkrankung vorab vom Arzt bestätigen zu lassen. Verletzt sich beispielsweise ein Rollstuhlfahrer auf Reisen bei einer Aktivität oder einem Sturz aus dem Rollstuhl, gilt dies als unerwartetes Unfallereignis und nicht als Folge der Behinderung. In solchen Fällen steht dem Betroffenen durch die Auslandsreisekrankenversicherung ein normaler Leistungsanspruch zu.

Bei einer anderen plötzlichen Erkrankung auf Reisen übernimmt die Reisekrankenversicherung in jedem Fall die Behandlungskosten und, wenn nötig, einen Krankenrücktransport. Grundsätzlich vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Behandlungen, mit denen bereits im Vorfeld zu rechnen war.

Reiserücktrittsversicherung für Menschen mit Handicap

Verschlechtert sich eine bestehende Erkrankung vor Reiseantritt, kann eine Reiserücktrittsversicherung unter bestimmten Voraussetzungen die Stornogebühren übernehmen. Hier ist es ratsam, sich die Versicherungsbedingungen des Anbieters genau durchzulesen. Viele Versicherer leisten Schutz bei einer Vorerkrankung oder Behinderung, wenn diese in den vergangenen sechs Monaten vor der Reisebuchung nicht durch einen Arzt behandelt werden musste. Ungeachtet dessen gibt es noch zahlreiche andere klassische Stornogründe, die den Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung begründen.

In jedem Fall wird Menschen mit Behinderung empfohlen, sich noch vor der Reisebuchung ein ärztliches Attest aushändigen zu lassen. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung muss noch vor der Reisebuchung ausgestellt werden, damit man die Leistung der Reiserücktrittsversicherung im Falle einer Verschlechterung der Erkrankung beanspruchen kann. Diese gilt nämlich ab dem Zeitpunkt der Reisebuchung bis zum Reiseantritt. Bei einem Abschluss einer Reiseabbruchversicherung ist eine zweite Unbedenklichkeitsbescheinigung nötig, die den Gesundheitszustand vor Reisebeginn attestiert.