Reiseprivilegien für Corona-Geimpfte – Ist das rechtlich zulässig?

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Obwohl die Impfung gegen das Coronavirus hierzulande längst noch nicht für jedermann verfügbar ist, stellen sich einige Reiselustige bereits auf ein Horrorszenario ein: Sobald Reisen wieder wieder möglich wird, werden gegen Corona geimpfte Personen von Fluggesellschaften, Reiseveranstaltern und Reedereien bevorzugt werden. Doch handelt es sich bei dieser Zukunftsvision um reine Schwarzmalerei oder könnte von Urlaubern zukünftig tatsächlich der Nachweis einer Corona-Impfung verlangt werden?

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Ungerecht? Geimpfte Personen könnten künftig bevorzugt werden. Quelle: shutterstock.com

Ungleichbehandlung von Geimpften und Ungeimpften ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen

Bereits seit Beginn der Impfungen gegen das Coronavirus Ende 2020 wird über „Privilegien“ für Geimpfte diskutiert. Während die einen Ungleichbehandlungen strikt ablehnen, sehen andere kein Problem darin, Corona-Geimpften mehr Freiheiten einzuräumen, sofern sie tatsächlich nicht mehr ansteckend sind.

Insbesondere im Zusammenhang mit Urlaubsreisen sorgt die Impfdiskussion dabei für Zündstoff. Schließlich wird teilweise angenommen, dass Reiseveranstalter, Fluggesellschaften, Hotels und Reedereien zukünftig nur noch Geimpfte befördern bzw. beherbergen könnten. Zusätzlich dazu wird in einigen Bundesländern außerdem diskutiert, ob die für Reiserückkehrer oft geltende Quarantänepflicht für Corona-Geimpfte eventuell aufgehoben werden könnte.

Während insbesondere diejenigen, die sich auf einen baldigen Urlaub freuen, solche Pläne für eine unzulässige Benachteiligung von noch nicht geimpften oder impfunwilligen Personen halten, schätzen selbst Rechtsexperten die Situation ganz anders ein:

Fluggesellschaften, Hotels und Co. ist es nämlich rechtlich durchaus erlaubt, beispielsweise nur gegen das Coronavirus geimpfte Personen zu befördern oder sie zu beherbergen. Außerdem wäre auch die Aufhebung von Quarantänevorschriften gegenüber geimpften Personen durch den Staat durchaus denkbar. Schließlich dürfen die Rechte von Bürgern nur insoweit Einschränkung erfahren, als die Einschränkungen erforderlich und angemessen sind. Gerade die Erforderlichkeit von Quarantäneauflagen könnte jedoch wegfallen, wenn ein Reiserückkehrer bereits gegen das Coronavirus geimpft ist.

Ausschluss Nichtgeimpftern ist prinzipiell zulässig

Vielen Bürgern und Politkern missfällt der Gedanke, dass Menschen, die noch nicht gegen Covid-19-geimpft sind, von Flügen, Hotelübernachtungen, Veranstaltungen oder sogar Restaurantbesuchen ausgeschlossen werden könnten. Was dabei allerdings oft übersehen wird: Bereits jetzt ist gesetzlich klar geregelt, ob beispielsweise noch nicht geimpfte Personen zulässigerweise von bestimmten Angeboten ausgeschlossen werden können oder nicht.

So ist nämlich bei sämtlichen Vertragsschlüssen zwischen Privatrechtssubjekten prinzipiell der Grundsatz der Vertragsfreiheit zu beachten. Aus diesem ergibt sich: Hotel- und Restaurantbesitzer, Airlines und Reedereien können prinzipiell selbst darüber entscheiden, mit wem sie einen Vertrag schließen möchten und mit wem nicht. So können Restaurants beispielsweise auch auf eine bestimmte Kleiderordnung bestehen und nicht adäquat gekleideten Personen die Bewirtung verweigern. Gleiches gilt auch für private Unternehmen in Zusammenhang mit der Corona-Impfung: Prinzipiell ist es den Unternehmen rechtlich durchaus möglich, ihre Dienstleistungen zukünftig nur noch Geimpften anzubieten.

Im Endeffekt würden so auch Urlauber sorgenfreier reisen können. Zwar würde das „Reisen nur für Geimpfte“ insbesondere Reisekrankenversicherungen für das Ausland nicht überflüssig machen. Dennoch wäre Reisen aber zumindest ohne Angst vor dem Coronavirus möglich.

Nachträglicher Reiseausschluss ist unzulässig

Wie schon gesehen erlaubt es die Vertragsfreiheit Reiseveranstaltern und anderen privaten Unternehmen prinzipiell, einen Vertragsschluss mit nicht geimpfte Personen abzulehnen. Allerdings bedeute das nicht, dass die Unternehmen bereits geschlossene Verträge nachträglich einseitig ändern dürften.

Hieraus ergibt sich: Ist eine Reise bereits gebucht und spielte der Impfstatus zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses keine Rolle, hat der Vertrag weiterhin Bestand. Das gilt selbst dann, wenn die Fluggesellschaft, das Hotel oder der Reiseveranstalter zum Reisezeitpunkt eigentlich keine nicht geimpften Personen mehr befördern oder beherbergen möchte.