Nach einem erneuten Corona-Ausbruch gilt im Kreis Gütersloh nun wieder der „Lockdown“. Was ein Wiederaufflammen der Virus-Krise dabei für die Ferienpläne der Menschen aus der Region und aus dem Rest Deutschlands bedeuten könnte, zeigen wir hier.
Touristen aus Gütersloh sind nicht überall willkommen
Nach dem erneuten Cornona-Ausbruch unter anderem in einer Fleischfabrik sind Touristen aus Gütersloh und Warendorf in mehreren Bundesländern nicht mehr willkommen. Einige Urlauber wurden bereits der Insel Usedom verwiesen. Außerdem haben Niedersachsen, Bayern, Mecklenburg-Vorpommern und Baden-Württemberg ein „Beherbergungsverbot“ für Menschen aus den „Corona-Hotspots“ ausgesprochen. In Schleswig-Holstein sowie Rheinland-Pfalz müssen Besucher aus Gütersloh und Warendorf für zwei Wochen in Quarantäne. Ein Urlaub ist für Reisende aus den Risikogebieten darum nur dann möglich, wenn sie einen Corona-Test mit negativem Ergebnis vorweisen können.
Für Urlauber stellt all das ein echtes Problem dar. Schließlich haben viele ihre Reisen nach Bayern, Schleswig-Holstein, in andere Bundesländer oder ins Ausland bereits geplant und bezahlt. Ein fehlender Corona-Test oder die Quarantäne am Urlaubsort würden wohl das Ende sämtlicher Urlaubsfreuden bedeuten.
Kostenerstattung für Urlauber, die nicht reisen dürfen
Viele Urlauber aus Gütersloh, dem Rest Nordrhein-Westfalens und dem ganzen Bundesgebiet sorgen sich um ihre Ferien. Was passiert, wenn sich die Corona-Lage weiter zuspitzt und die Landesregierung des gewählten Reiseziels einen Urlaub nicht mehr gestatten?
Prinzipiell gilt: Muss ein Hotel die Buchung eines Urlaubers stornieren, weil dieser aufgrund bestimmter Landesregelung nicht mehr einreisen oder beherbergt werden darf, erhält der Urlauber eine Kostenerstattung. Solche Stornierungen sind auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes zulässig, wenn sie dazu dienen, die Allgemeinheit vor Infektionskrankheiten zu schützen.
Für Urlauber allerdings ärgerlich: Zwar erhalten sie im Falle einer solchen Stornierung ihr Geld zurück. Schadenersatz aufgrund entgangener Urlaubsfreuden dürfen Verbraucher allerdings eher nicht erwarten. Schließlich beruhen Absagen in diesem Zusammenhang auf behördlichen Regelungen – das wiederum verringert die Erfolgsaussichten einer Schadenersatzklage enorm.
Was, wenn Corona-Betroffene ihren Urlaub selbst absagen müssen?
Die Bundes- und Landesregierung setzt alles daran, den Corona-Ausbruch in und um Gütersloh einzudämmen. Allerdings fürchten sich viele Menschen – nicht zuletzt aus Angst um ihren Sommerurlaub – vor einer zweiten Corona-Welle. Doch was passiert eigentlich, wenn Urlauber theoretisch am Reiseziel willkommen sind, ihren Urlaub aber dennoch coronabedingt absagen müssen?
Hierbei sind zwei Fälle zu unterscheiden:
- Der Urlauber ist selbst an Covid-19 erkrankt: Ist der Urlauber an Covid-19 erkrankt, muss er seinen Urlaub selbstverständlich absagen. Selbst wenn die Krankheit keinen schweren Verlauf nimmt, ist eine Reise nicht möglich. Bei der Stornierung aus gesundheitlichen Gründen erhält er dann den Reisepreis erstattet. Eventuelle Stornierungsmehrkosten muss der Urlauber allerdings selber tragen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn er eine Reiserücktrittsversicherung (Pandemien nicht ausgeschlossen!) abgeschlossen hat. In diesem Fall werden ihm eventuell anfallende Stornierungskosten durch den Versicherer erstattet.
- Der Urlauber ist selbst nicht erkrankt, muss sich aber in Quarantäne begeben: Ist der Urlauber selbst nicht mit dem Coronavirus infiziert, muss sich aber dennoch in Quarantäne begeben, kann er seine Reise ebenfalls nicht antreten. Auch aus diesem Grund kann er seinen Urlaub selbstverständlich stornieren. Allerdings werden die Mehrkosten, die durch die Quarantäne-Situation entstehen, in diesem Falle nicht von der Reiserücktrittsversicherung getragen.