Krank im Urlaub: Was es rund um Krankengeld und Urlaubsanspruch zu beachten gibt

Gips im Urlaub

Im Urlaub krank werden – das ist auf mehr als nur eine Weise ärgerlich: Die Urlaubstage sind vergeudet, ein Krankengeldanspruch besteht nicht und bei Aufenthalt im Ausland fallen eventuell sogar Extrakosten für eine ärztliche Behandlung an, die der Kranke selbst übernehmen muss. All das muss jedoch nicht sein. Schließlich lassen sich Urlaubstage sowie ein Krankengeldanspruch unter Umständen retten. Und auch hohe Behandlungskosten im Ausland müssen mit der richtigen Auslandskrankenversicherung nicht selbst übernommen werden.

Krankengeld trotz Urlaub?

Wer innerhalb der EU reist, kann trotz Urlaub einen Anspruch auf Krankengeld haben. So urteilte im Juni 2019 das Bundessozialgericht (AZ: B3 KR 23/18 R). Das Gericht befasste sich im Rahmen des ihm vorliegenden Falles mit einem Arbeitnehmer, der aufgrund eines Bandscheibenvorfalls krankgeschrieben war. Trotz der Erkrankung riet ihm sein Arzt von einer Urlaubsreise innerhalb der EU nicht ab.

Als die Krankenkasse des Arbeitnehmers aufgrund der Reise die Krankengeldfortzahlung verweigerte, landete der Fall vor Gericht. Dieses wiederum entschied, dass ein Krankengeldanspruch zumindest bei Reisen innerhalb der EU nicht ausgeschlossen ist.

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Wer im Urlaub krank wird, verliert seine Urlaubstage nicht. Quelle: Shutterstock

Krank im Urlaub? Urlaubsanspruch retten!

Wer erst im Urlaub krank wird, glaubt seine wertvollen Urlaubstage meist verloren. Allerdings ist das nicht immer der Fall: Arbeitnehmer, die sich direkt am ersten Krankheitstag ein ärztliches Attest ausstellen lassen und an ihren Arbeitgeber weiterleiten, können ihre Urlaubstage retten. Schließlich gelten Tage, an denen der Arbeitnehmer nachweislich arbeitsunfähig war, nicht als Urlaubstage. Dementsprechend dürfen sie auch vom Jahresurlaub nicht abgezogen werden.

Zu beachten ist aber selbstverständlich: Aus dem ärztlichen Attest – auch wenn es im Ausland ausgestellt wurde – muss sich eindeutig ergeben, dass eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt! Außerdem muss der Arbeitgeber umgehend über die Arbeitsunfähigkeit informieren werden. Das gilt sogar dann, wenn ein Attest laut Arbeitsvertrag üblicherweise erst am dritten Krankheitstag vorgelegt werden müsste.

Neben der Kontaktaufnahme mit dem Arbeitgeber ist es außerdem wichtig, die deutsche Krankenkasse über den Krankheitsfall im Urlaub zu informieren. Anderenfalls kann es vorkommen, dass diese die Behandlungskosten nicht übernimmt.

Auslandskrankenversicherung übernimmt Zusatzkosten

Sofern sie unverzüglich über den Krankheitsfall im Urlaub informiert wird, übernimmt die deutsche Krankenversicherung die Kosten für die ärztliche Behandlung in einem anderen EU-Land. Allerdings ist die Kostenübernahme begrenzt, sodass auch bei Reisen innerhalb der EU ein gewisser Kostenteil vom Patienten selbst zu tragen sein kann. Das gilt zumindest für Behandlungen, die im Ausland teurer sind als in Deutschland.

Sinnvoll ist es darum nicht nur bei einem Urlaub außerhalb der EU, eine zusätzliche Auslandskrankenversicherung abzuschließen. Diese übernimmt auch die Behandlungskosten im Ausland, die von der Krankenkasse nicht erstattet werden. Außerdem gilt der Versicherungsschutz weltweit und umfasst meist auch beispielsweise die Kosten für einen Rücktransport nach Hause.