Beherbergungsverbot: Was gilt aktuell für Urlaub in Deutschland?

Hotel Corona

Coronabedingte Beherbergungsverbote machen die Planung des nächsten Urlaubs nach wie vor schwer. Obwohl die Beherbergungsverbote für Menschen aus sogenannten Corona Hotspots in vielen Bundesländern wieder abgeschafft wurden, sind gerade Norddeutschland-Urlauber weiterhin von ihnen betroffen.

Hotel Corona
Die meisten Bundesländer haben das Übernachtungsverbot für Reisende aus Risikogebieten wieder gekippt. Quelle: shutterstock.com

Beherbergungsverbot: Die Regelungen bleiben uneinheitlich

Aufgrund steigender Corona-Infektionszahlen wurden in vielen Bundesländern Beherbergungsverbote für Personen aus Corona-Risikogebieten erlassen. Wer aus einem Corona-Hotspot kam und dennoch in einem anderen Bundesland im Hotel oder Ferienhaus übernachten wollte, musste in den meisten Bundesländern ein negatives Corona-Testergebnis vorlegen.

Mittlerweile sind diese Regelungen in den meisten Bundesländern wieder aufgehoben worden. Eine Ausnahme hiervon gilt allerdings für den unter Touristen beliebten Norden Deutschlands. Hier gibt es nach wie vor Beherbergungsverbote und weitere – für Urlauber eher undurchsichtige – Regelungen.

Kein Beherbergungsverbot in Niedersachsen und Bremen

Wer in die Lüneburger Heide, nach Cuxhaven oder an andere Orte Niedersachsens reisen möchte, kann das problemlos tun. Auch Hotel- oder Ferienhausübernachtungen sind möglich. Auch in Bremen gelten diesbezüglich keine Einschränkungen.

Urlaub in Schleswig-Holstein nur mit negativem Corona-Test

Anders als in Niedersachsen, gelten in Schleswig-Holstein besondere Regelungen für Reisende aus innerdeutschen Corona-Risikogebieten. Möchten sie in einer Ferienwohnung oder in einem Hotel überachten, ist das nur dann möglich, wenn sie einen negativen Corona-Test vorlegen können. Wichtig ist dabei, dass der Test nicht älter als 48 Stunden sein darf. Wer ein solches Ergebnis nicht vorlegen kann, muss sich 14 Tage in Quarantäne begeben. Mittlerweile sind beim Bundesverfassungsgericht jedoch Eilanträge eingegangen, die sich gegen diese Regelungen wenden.

Test- aber keine Quarantänepflicht in Mecklenburg-Vorpommern

Prinzipiell gelten die Regelungen aus Schleswig-Holstein auch in Mecklenburg-Vorpommern. Urlauber aus Corona-Hotspots dürfen nur mit negativem Corona-Testergebnis in Ferienwohnungen und Hotels übernachten. Wer ein solches Testergebnis nicht vorlegen kann, muss sich auch in Mecklenburg-Vorpommern in eine zweiwöchige Quarantäne begeben. Zu beachten ist allerdings: Die Quarantänepflicht besteht nur noch bis 21. Oktober 2020.

Beherbergungsverbot gilt in Hamburg weiterhin

Wer aus einer Risiko-Kommune kommt, darf in Hamburg nach wie vor nur unter Vorlage eines negativen Corona-Tests in Hotels oder anderen Beherbergungsbetrieben übernachten. Auch hier darf der Test mit negativem Ergebnis nicht älter als 48 Stunden sein.

Die Rechtslage bei Stornierungen ist ebenfalls unklar

Die insbesondere in Norddeutschland nach wie vor geltenden Beherbergungsverbote für Urlauber aus Risikogebieten zwingen viele Menschen dazu, bereits gebuchte Reisen abzusagen. Das gilt insbesondere darum, weil die Testkapazitäten vielerorts nicht ausreichen, um die geforderten Negativtests rechtzeitig vorlegen zu können. Ob Urlauber aufgrund der quasi erzwungenen Stornierung aber dennoch Stornierungsgebühren zu zahlen haben, bleibt unklar.

Zwar gehen Reiserechtler nicht davon aus, dass Urlauber tatsächlich auf den Kosten sitzenbleiben. Das hängt damit zusammen, dass Stornierungskosten nicht erhoben werden dürfen, falls das Beherbergungsverbot Grund der Stornierung ist. Eindeutig geklärt ist die Rechtslage diesbezüglich aber trotzdem nicht. Das gilt insbesondere darum, weil der Hotelverband Deutschland hierzu eine ganz eigne Meinung vertritt: Könne der Urlauber nicht rechtzeitig einen Corona-Test vornehmen lassen, falle das in seinen eigenen Verantwortungsbereich. Die Zahlungspflicht bestehe darum fort.

Obwohl die Rechtslage hier unbefriedigend sein mag, zeigt sich daran, wie wichtig gerade in Pandemiezeiten eine Reiserücktrittsversicherung ist. Sofern ein versicherter Urlauber vor seiner Reise erkrankt oder ein anderer versicherter Umstand eintritt, muss er sich zumindest um Streit mit dem Hotelbetreiber keine Sorgen machen. Schließlich erstattet dann die Reiserücktrittsversicherung anfallende Stornokosten zurück.