Wer ein weiter entferntes Reiseziel erreichen möchte, kann das oft nicht per Direktflug tun. Ein Zwischenstopp auf einem anderen Flughafen sowie das Erreichen eines Anschlussflugs werden dann zur Notwendigkeit. Meist klappt das Umsteigen dabei problemlos und es bleibt sogar Zeit für ein Getränk oder einen Bummel durch die Flughafen-Shops. Doch was passiert, wenn Reisende aufgrund einer Verspätung oder aus anderen Gründen ihren Anschlussflug verpassen?
Flughafen-Albtraum: verpasster Anschlussflug
Ein echter Urlaubs-Albtraum: Der Zubringerflug hat Verspätung und trotz Sprints zum Gate bleibt dem Urlauber nichts anderes übrig, als dem Flieger, der ihn eigentlich in die Ferien bringen sollte, traurig nachzuwinken. Schlechter als mit einem verpassten Anschlussflug können Ferien weder beginnen noch enden. Nichtsdestotrotz besteht auch dann, wenn der Verbindungsflug nicht erreicht wurde, meist kein Grund zur Panik:
Wir der Anschlussflug verpasst, ist hierfür in den allermeisten Fällen ein verspäteter Zubringerflug verantwortlich. Kurzum: Aufgrund einer Verspätung des vorherigen Fluges hatte der Urlauber gar keine Chance, seinen Anschlussflug zu erreichen.
Ist das der Fall, finden Reisende Hilfe am Schalter der Airline, die den verpassten Flug durchführt. Hier ist eine Umbuchung meist problemlos möglich und der Reisende kann mit einem späteren Flieger in den Urlaub starten. Zusätzlich dazu haben Reisende, die ihren Flieger aufgrund einer Verspätung des Zubringerflugs verpassen, in vielen Fällen einen Entschädigungsanspruch gegenüber der Airline.
Entschädigungsanspruch aufgrund der EU-Fluggastrechte-Verordnung
Verpasst ein Fluggast aufgrund eines verspäteten Zubringerfluges seinen Anschlussflug, sieht die EU-Fluggastrechte-Verordnung in vielen Fällen einen Entschädigungsanspruch vor. Das gilt zumindest immer dann, wenn die Reise auf einem EU-Flughafen startet oder endet und sämtliche Flüge zu einer einzigen Buchung gehören.
Ist das der Fall und erreicht der Reisende aufgrund des verpassten Anschlussfluges sein Reiseziel mit mindestens 3 Stunden Verspätung, stehen ihm bei Kurzstreckenreisen (bis 1.500 Kilometer) 250 Euro, bei Mittelstreckenreisen (bis 3.500 Kilometer) 400 Euro und bei Langstreckenreisen (über 3.500 Kilometer) 600 Euro Entschädigung zu.
Hilft eine Reiseversicherung, wenn kein Entschädigungsanspruch besteht?
Hat der Fluggast Zubringer- und Anschlussflug separat und nicht im Rahmen einer einzigen Buchung gebucht, besteht auch dann kein Entschädigungsanspruch, wenn er den Anschlussflug unverschuldet verpasst. Außerdem kann er selbstverständlich auch dann keine Entschädigung erwarten, wenn er das Verpassen des Anschlussfliegers selbst zu vertreten hat – etwa, weil er die Zeit vergessen oder sich am Flughafen verlaufen hat.
Doch kann in solchen Fällen eventuell eine Stornokosten- oder Reiserücktrittsversicherung helfen, zumindest zusätzliche Umbuchungskosten zu sparen? Die Antwort lautet hier leider: in der Regel nicht!
Üblicherweise greifen Storno- oder Reiserücktrittsversicherungen nämlich nur dann, wenn der Urlauber seine Reise aus gesundheitlichen oder ähnlichen Gründen erst gar nicht antreten oder sie vorzeitig abbrechen muss. Beides ist im Falle eines verpassten Anschlussflugs jedoch nicht gegeben.
Nichtsdestotrotz sind Rücktritts- oder Stornoversicherungen aber durchaus sinnvoll. Schließlich liegen die Kosten, die für eine beispielsweise aus gesundheitlichen Gründen abgesagte oder abgebrochene Reise anfallen, weit über denen eines umgebuchten Anschlussflugs.
Außerdem: Viele Fluggesellschaften zeigen sich im Falle eines verpassten Fluges sehr kulant – das gilt oft selbst dann, wenn das Verpassen des Anschlussflugs vom Reisenden verschuldet wurde. Prinzipiell gilt darum: Ist der Anschlussflug verpasst, besteht kein Grund zur Panik. Meist bemühen sich die Fluggesellschaften nach Kräften darum, Urlauber so schnell wie möglich doch noch an ihr Reiseziel zu bringen.