Durch die Flutkatastrophe haben viele Bewohner teilweise alles verloren – einige von ihnen wurden sogar im Urlaub von der Katastrophe überrascht. Viele Mieter und Hauseigentümer fragen sich daher, ob sie ihren Urlaub ohne Zusatzkosten abbrechen oder absagen können, falls sie einmal ein ähnliches Schicksal ereilen sollte.
Reiserücktritt- und Reiseabbruchversicherung übernehmen die Stornokosten im Katastrophenfall
Sind Urlauber von einer Überschwemmung, einem Brand oder einem vergleichbaren Ereignis, das erhebliche Schäden an ihrem Eigentum verursacht, betroffen, können sie ihren Urlaub kostenfrei abbrechen oder stornieren. Das gilt zumindest dann, wenn sie im Vorfeld eine Reiserücktritts- und/oder Reiseabbruchversicherung abgeschlossen haben. Diese Versicherungen übernehmen die Reiseabbruch- oder Stornierungskosten dann, wenn größere Schäden am Eigentum des Versicherten durch Explosionen, Feuer, Stürme, Hagel, Hochwasser, Blitzschlag oder eine Straftat entstanden sind.
Hat der Urlauber eine Reiserücktritts- oder Reiseabbruchversicherung ohne sogenannten Selbstbehalt abgeschlossen, kommt der Versicherer für alle anfallenden Stornierungs- und Rückreisekosten auf. Bei einer Versicherung mit Selbstbehalt muss der Urlauber einen Teil der Kosten selbst tragen.
Was passiert, wenn das Reiseziel zum Katastrophengebiet wird?
Auch Urlauber, die nicht selbst von einer Umwelt- oder Unwetterkatastrophe betroffen sind, können indirekt einen Schaden erleiden. Das trifft aktuell etwa auf die Urlauber zu, die eine Reise in die Region gebucht haben, die jetzt Katastrophengebiet ist. Auch sie werden ihren Urlaub aufgrund der massiven Zerstörung vor Ort nicht antreten können. Doch bekommen Urlauber ihr Geld zurückerstattet, wenn sie einen Urlaub im Katastrophengebiet nicht antreten können oder wollen?
Hierzu gilt: Ist die gebuchte Unterkunft aufgrund einer Naturkatastrophe oder sonstiger Ereignisse nicht mehr nutzbar, erhalten Urlauber den gezahlten Reisepreis zurückerstattet. Unerheblich ist dabei, warum die Nutzung der Unterkunft ausgeschlossen ist und in welchem Land sie sich befindet. Ist die Unterkunft nur noch teilweise nutzbar oder stehen bestimmte, im Voraus gebuchte Annehmlichkeiten nicht zur Verfügung, kann der Mietpreis entsprechend gemindert werden.
Ist die Unterkunft hingegen trotz einer Naturkatastrophe weiterhin nutzbar, besteht prinzipiell kein Anspruch auf Rückerstattung des bereits gezahlten Reisepreises. Das bedeutet: Möchte der Urlauber seine Reise trotz der Möglichkeit der gebuchten Übernachtung vor Ort nicht antreten, weil er sich im Zielgebiet nicht wohlfühlt, erhält er den Mietpreis für seine Unterkunft regelmäßig nicht erstattet. Auch eine Reiserücktrittsversicherung kommt für diese Kosten in der Regel nicht auf.