Flugannullierung wegen Corona: Was, wenn die Rückerstattung nicht kommt?

Flug cancelled

Muss oder musste eine Fluggesellschaft Flüge aufgrund der Corona-Pandemie absagen, haben Fluggäste einen Anspruch auf die Erstattung des vollen Ticketpreises. Doch was passiert, wenn sich die Fluglinie drückt und die Erstattung auf sich warten lässt?

Flug cancelled
Ansprüche wegen annullierter Flüge müssen direkt bei der Airline geltend gemacht werden. Quelle: Shutterstock

Flugannullierung: Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Rückerstattung

Prinzipiell gilt: Muss eine Fluglinie einen Flug absagen, haben Ticketinhaber einen Anspruch auf Flugpreiserstattung. Bietet die Fluglinie dem Ticketinhaber einen Gutschein für Reisen zu einem späteren Zeitpunkt an, kann der betroffene Ticketinhaber den Gutschein akzeptieren. Dazu verpflichtet ist er allerdings nicht.

Ebenfalls klar geregelt ist, wann Rückzahlungen bezüglich des Ticketpreises individueller Flügen (also selbst etwa über das Internet gebuchte Flüge) zu erfolgen haben: Wird ein solcher Flug annulliert, muss die Airline den Ticketpreis innerhalb von 7 Tagen erstatten. Die 7-Tages-Frist beginnt ab dem Zeitpunkt, zu dem die Fluggesellschaft die Rückzahlungsaufforderung erhalten hat.

Trotz dieser klaren Rückzahlungsverpflichtung scheinen einige Fluggesellschaften aktuell auf Zeit zu spielen. Immer öfter hört und liest man von Reisenden, die ihren Ticketpreis auch nach mehreren Wochen noch nicht zurückerhalten haben. Doch was können betroffene Ticketinhaber tun, wenn die Fluggesellschaft offenbar nicht zahlen will?

Erstattung schriftlich einfordern

Wer das den Ticketpreis zügig erstattet haben möchte und sich auf einen Reisegutschein nicht einlassen will, sollte sich unbedingt schriftlich an die Fluglinie wenden. Per Brief oder E-Mail sollte die Airline dabei dazu aufgefordert werden, den Flugpreis innerhalb von sieben Tagen zu erstatten. Die Aufforderung zur Flugpreiserstattung kann dabei etwa so aussehen:

„Absender:
Name und Anschrift des Fluggastes

An:
Name und Anschrift der Fluggesellschaft

Geltendmachung der Ansprüche nach VO (EG) Nr. 261/2004
Flugnummer: xxx

Sehr geehrte Damen und Herren,
bezugnehmend auf die Annullierung des Flugs: (Flugnummer, Datum des geplanten Abflugs, Buchungsnummer sowie Start- und Zielflughafen angeben).

Aufgrund der Flugannullierung möchte ich folgende Ansprüche geltend machen:
Flugpreiserstattung in Höhe von (Ticketpreis) Euro.
Ich fordere Sie hiermit dazu auf, den oben genannten Betrag ohne Abzüge und innerhalb von sieben Tagen auf nachstehendes Konto zu überweisen: (IBAN und BIC angeben)“

Sollte die Erstattung trotz schriftlicher Aufforderung auf sich warten lassen, finden Betroffene Hilfe bei den zuständigen Schlichtungsstellen. Verläuft auch die Schlichtung erfolglos, besteht die Möglichkeit mittels Mahnverfahren gegen die Fluggesellschaft vorzugehen.

Alternative Kostenerstattung durch Reiserücktritts- oder Reiseabbruchversicherung?

Selbstverständlich ist der Abschluss eine Reiseabbruch- sowie einer Reiserücktrittsversicherung prinzipiell sinnvoll. Gerade die Reiserücktrittsversicherung schützt Urlauber dabei vor hohen Stornokosten, die durch eine unvorhergesehene Absage gebuchter Reisen entstehen können.

Wichtig zu wissen ist allerdings: Die Versicherung übernimmt nur die Kosten, die dadurch entstehen, dass die Reise aus einem versicherten Grund vom Urlauber selbst angesagt wird. Sagt hingegen eine Fluglinie einen bereits gebuchten Flug ab, kann dem Urlauber auch hieraus ein Schaden entstehen. Allerdings ist dieser Schaden durch Reiserücktrittsversicherungen nicht abgedeckt.

Dementsprechend müssen sich Ticketinhaber mit Erstattungsansprüchen direkt an ihre Fluggesellschaft wenden – ein alternativer Rückgriff auf eine vorhandene Reiserücktritts- oder Reiseabbruchversicherung ist in diesem Zusammenhang leider nicht möglich.