Stornierung von Pauschalreisen – Gutschein oder Geld zurück?

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Aufgrund der weltweiten Corona-Pandemie haben viele Reiseveranstalter bereits gebuchte Pauschalreise abgesagt. Kommt es zu einer solchen Absage, besteht prinzipiell ein Anspruch auf Erstattung bereits geleisteter (An-)Zahlungen. Für Urlauber allerdings problematisch: Viele Reiseveranstalter bieten ihren Kunden Reisegutscheine statt einer Rückzahlung an. Müssen sich Urlauber dann tatsächlich auf die Annahme eines Gutscheins einlassen?

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Die meisten Urlauber ziehen die Rückerstattung ihres Geldes einem Gutschein vor. Quelle: Shutterstock

Grundsätzlich muss der Veranstalter eine Rückzahlung in Geld leisten

Wird eine Pauschalreise von Veranstalterseite storniert, sind Verbraucher prinzipiell dazu berechtigt, ihr Geld zurückzufordern. Die Rückzahlungen bereits geleisteter Zahlungen hat in Geld zu erfolgen. Eine Erstattung in Reisegutscheinform ist nur dann möglich, wenn der Kunde damit einverstanden ist.

Aktuell lassen sich viele Reiseveranstalter allerdings viel Zeit mit der Rückzahlung bereits bezahlter Reisepreise. Wird dem Kunden die Wartezeit zu lang, soll er stattdessen einen Reisegutscheinen akzeptieren. Diese Vorgehensweise könnte damit zusammenhängen, dass einige Veranstalter auf eine für den Verbraucher verpflichtende „Gutscheinlösung“ zur Reisepreisrückzahlung gehofft hatten. Schließlich war von der Bundesregierung angedacht worden, gesetzlich festzulegen, dass Verbraucher einen Reisegutschein statt einer „echten“ Rückzahlung des Reisepreises akzeptieren müssen.

Allerdings hat die Bundesregierung diese Gesetzespläne – auf Druck der EU-Kommission – mittlerweile aufgegeben und stattdessen einen Gesetzesentwurf mit „freiwilliger Gutscheinlösung“ beschlossen. Das bedeutet: Die Bundesregierung setzt auf die Freiwilligkeit der Verbraucher, nicht aber auf „Zwangsgutscheine“. Im Ergebnis müssen Reiseveranstalter Rückerstattungen wie bisher in Geld und binnen 14 Tagen vornehmen. Allerdings können sie ihren Kunden alternativ einen Reisegutschein anbieten.

Gutschein annehmen oder nicht?

Wird eine Pauschalreise vom Veranstalter storniert, haben Verbraucher prinzipiell zwei Möglichkeiten: Sie können einen angebotenen Gutschein akzeptieren oder auf eine Rückerstattung des Geldes bestehen. Doch was ist die bessere Alternative?

Prinzipiell gilt: Wer aus Solidarität mit einer Airline oder einem Reiseveranstalter einen Gutschein akzeptieren möchte, kann das tun. Allerdings müssen sich Verbraucher dabei des Risikos, das mit einer Gutscheinannahme einhergeht, bewusst sein. Schließlich ist der Gegenwert des Gutscheins dann, wenn der Reiseveranstalter Insolvenz anmelden muss, in den meisten Fällen verloren.

Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Reiseveranstalter Gutscheine anbietet, die gegen eine Insolvenz abgesichert sind. Das allerdings stellt eher eine Ausnahme dar. Bietet der Reiseveranstalter jedoch tatsächlich einen abgesicherten Gutschein an, kann dieser problemlos und ohne Sorge angenommen werden.

Möchte der Verbraucher jedoch kein Risiko eingehen oder braucht das Geld, kann er dem Pauschalreiseanbieter gegenüber auf eine Erstattung bestehen. Zahlt der Veranstalter dennoch nicht innerhalb von 14 Tagen, stehen dem Verbraucher der Klageweg oder ein Mahnverfahren offen.

Hilft die Reiserücktrittsversicherung bei Stornierungen weiter?

Prinzipiell ist eine Reiserücktrittsversicherung sinnvoll und schützt den Urlauber vor Stornokosten, die bei plötzlicher Absage einer gebuchten Reise entstehen können. Allerdings springt die Versicherung nur dann ein, wenn die Reise aus einem der versicherten Gründe durch den Urlauber abgesagt werden muss. Ein versicherter Absagegrund kann dabei etwa eine unerwartete schwere Erkrankung sein.

Greifen kann der Versicherungsschutz etwa dann, wenn der Urlauber eine geplante und stattfindende Reise aufgrund einer Covid-19-Infektion absagen muss. Sofern Pandemien als Stornierungsgrund im Versicherungsvertrag nicht explizit ausgenommen sind, kann der Urlauber die durch seine Stornierung entstehenden Kosten von der Versicherung erstattet bekommen.

Wird die Reise hingegen vom Veranstalter abgesagt und entsteht dem Urlauber hierdurch ein Schaden, ist dieser nicht von der Reiserücktrittsversicherungen erfasst. Vielmehr muss sich der Urlauber mit seinem Erstattungsanspruch direkt an den Veranstalter wenden.