Die aktuelle weltweite Reisewarnung erschwert nicht nur die Urlaubsplanung für die Sommermonate. Denn was gilt, wenn eine Reise nicht aufgrund touristischer, sondern geschäftlicher Zwecke durchgeführt wird? Und was müssen Geschäftsreisende in Pandemiezeiten bei Auslandsreisen beachten?
Müssen Arbeitnehmer Dienstreisen ins Ausland jetzt antreten?
Einige Arbeitnehmer sind prinzipiell dazu verpflichtet, im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses zu Auslandsreisen aufzubrechen. Ob das der Fall ist, kann dem Arbeitsvertrag entnommen werden. Schließlich muss der Umstand, dass auch geschäftliche Reisen ins Ausland zum Aufgabengebiet eines Arbeitnehmers gehören sollen, schriftlich und ausdrücklich im Arbeitsvertrag festgehalten worden sein. Ist eine solche Vereinbarung nicht getroffen, besteht außerdem die Möglichkeit, eine geschäftliche Auslandsreise individuell zu vereinbaren. Selbstverständlich setzt die Vereinbarung dabei das Einverständnis des Mitarbeiters voraus.
Zu beachten ist außerdem: Selbst dann, wenn Auslandsreisen als „Arbeitsbestandteil“ vertraglich vorgesehen sind, können Vorgesetzte ihre Mitarbeiter nicht uneingeschränkt in die Welt entsenden. Gemäß § 106 Gewerbeordnung (GewO) steht dem Arbeitgeber ein Weisungsrecht nämlich lediglich nach „billigem Ermessen“ zu. Hierunter ist zu verstehen, dass der Arbeitgeber bei seinen Entscheidungen nicht allein betriebliche Interessen berücksichtigen darf. Vielmehr muss er diese gewissenhaft gegen die Interessen des Arbeitnehmers abwägen. Bei der Interessensabwägung hat er auch die Fürsorgepflicht zu beachten.
In Anbetracht der aktuellen Corona-Pandemie könnte darum von Arbeitgebern durchaus erwartet werden, ihre Mitarbeiter derzeit nicht ins Ausland zu entsenden. Das gilt zumindest für solche Teile der Welt, die von der Corona-Pandemie stark oder stärker betroffen sind.
Können Arbeitnehmer Geschäftsreisen aufgrund des Corona-Virus verweigern?
Aktuell gilt eine allgemeine und damit weltweit gültige Reisewarnung des Auswärtigen Amtes. Aufgrund der Reisewarnung sind zwar Dienstreisen in andere Länder nicht schlechthin verboten – nichtsdestotrotz wird aber von Reisen allgemein abgeraten. Doch was können Arbeitnehmer tun, wenn sie sich aktuell vor einer Auslandsreise fürchten, ihr Arbeitgeber auf diese jedoch besteht?
Aktuell ist anzunehmen, dass die Anordnung einer Dienstreise in Länder, die von der Corona-Pandemie betroffen sind, nicht nach „billigem Ermessen“ im Sinne des § 106 GewO erfolgt. Der Arbeitnehmer kann darum dazu berechtigt sein, die Auslandsreise zu verweigern. Verweigert er die Geschäftsreise berechtigterweise, muss er keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen befürchten.
Vor-Ort-Maßnahmen und Versicherungen während einer Dienstreise ins Ausland
Die Frage, ob eine Geschäftsreise auch in Corona-Zeiten einseitig angeordnet werden kann, ist nicht leicht und nur für den Einzelfall zu beantworten. Arbeitnehmer, die aktuell nicht ins Ausland reisen möchten, sollten darum zuerst das Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen.
Möchten Arbeitnehmer oder Selbstständige aktuell allerdings trotz Pandemie ins Ausland reisen, sollten sie einige wichtige Vorsichtsmaßnahmen beachten:
- Auf der Reise und im Ausland müssen die in Deutschland geltenden Abstands- und Sicherheitsgebote ebenfalls beachtet werden. Insbesondere das Desinfizieren der Hände und das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes sind wichtig.
- Auch während des Auslandsbesuches sollten Kontakte minimiert und so viele Aufgaben wir möglich im Mobile Office erledigt werden.
- Muss ein Angestellter während eines Auslandsaufenthalts in Quarantäne, hat er Anspruch auf eine Entschädigung bei Arbeitsausfall. Faktisch bedeutet das: Er erhält sein Gehalt trotz Quarantäne. Ob der Arbeitgeber allerdings Regressansprüche im Sinne des § 56 Infektionsschutzgesetz stellen kann, hängt von den Regelungen im Reiseland ab.
- Selbstständige Geschäftsreisende haben meist auch gegenüber einer bestehenden Reiseabbruch- oder Reiserücktrittsversicherung keine Zahlungsansprüche im Quarantänefall. Bei der Reiseplanung sollte das unbedingt bedacht werden.
- Eine Auslandskrankenversicherung für Geschäftsreisende ist aktuell mehr als ratsam. Sofern die Versicherung auch Dienst- und Geschäftsreisen abdeckt, besteht ein Zahlungsanspruch aktuell auch dann, wenn sich Geschäftsreisende derzeit im Ausland von einem Arzt behandeln lassen müssen. Erst dann, wenn die Reisewarnung des Auswärtigen Amtes auch auf Geschäftsreisen ausgeweitet wird, könnte der Anspruch entfallen.